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Richtlinie für die Gewährung von finanziellen Mitteln durch die Share Value Stiftung an gemeinnützige Einrichtungen
in der Fassung vom 21. April 2011

1. Die Stiftung gewährt finanzielle Mittel für gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und des Wohlfahrtswesens, in denen in christlichem Sinn Hilfe geleistet wird, zur Verwirklichung von deren steuerbegünstigten Zwecken. Die geförderten Einrichtungen sollen dem Diakonischen Werk oder einem anderen Verband der Freien Wohlfahrtspflege angehören und in Thüringen oder Hessen liegen.

2. Die finanzielle Unterstützung geschieht insbesondere zu dem Zweck,

  • Starthilfen für die Schaffung dringend benötigter Einrichtungen zu geben,
  • zusätzliche Mitarbeiterstellen befristet zu finanzieren, durch die modellhaft dargestellt wird, wie Kindern und Hilfsbedürftigen bessere Hilfe zuteil werden kann
  • einmalige Sachmittel für die Verbesserung der Arbeit bereit zu stellen oder konkrete Aktivitäten zu ermöglichen.

3. Anträge sollen bis zum 31. März jeden Jahres an die Share Value Stiftung gestellt werden. Die Entscheidungen der Share Value Stiftung sollen bis zum 1. Juni ergehen. Beizufügen sind:

  • Beschreibung des Vorhabens und der Zweckbestimmung
  • Kostenaufstellung
  • Finanzierungsplan mit Zuschüssen und Eigenmitteln
    Mit der finanziellen Unterstützung der Share Value Stiftung muss die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert sein. Der Antragsteller hat zu bestätigen, dass außer den im Finanzierungsplan angeführten Mitteln für das Vorhaben bei anderen Stellen Mittel weder beantragt noch von dritter Seite bereits bewilligt oder in Aussicht gestellt worden sind.
  • Ausdrückliche Bestätigung, dass die Beschreibung des Vorhabens und der Zweckbestimmung, die Kostenaufstellung und der Finanzierungsplan richtig und vollständig sind.
  • Nachweis der Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

    Es bleibt vorbehalten, weitere Unterlagen und Auskünfte anzufordern.

    Auch nach dem 31. März können in Einzelfällen noch Anträge gestellt werden.

    Eine Stellungnahme des zuständigen Spitzenverbands der Freien
    Wohlfahrtspflege ist beizufügen oder nachzureichen.

    Der Zuwendungsempfänger erklärt sein Einverständnis mit dem Inhalt des
    Zuwendungsbescheids.

    Die Beträge sind entsprechend den jeweils besonderen Regelungen des
    Zuwendungsbescheids abzurufen.
    Unverzüglich nach Erhalt der Mittel lässt der Zuwendungsempfänger
    der Share Value Stiftung eine den Vorgaben der Finanzverwaltung
    entsprechende Zuwendungsbestätigung zukommen.

6. Zuschüsse, die innerhalb von 24 Monaten nach Zusage nicht abgerufen werden, verfallen, es sein denn, innerhalb dieses Zeitraums wird bei der Stiftung eine Verlängerung beantragt und von dieser genehmigt. 

7. Es bleibt vorbehalten, die gewährten Beträge zurückzufordern, wenn die vom Zuwendungsempfänger gemachte Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig waren der wenn die Mittel nicht für die beantragten Zwecke verwendet worden sind.

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