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Richtlinie für die Gewährung von finanziellen Mitteln durch die Share Value Stiftung an gemeinnützige Einrichtungen
(vom 17. Dezember 2004)

1. Die Stiftung gewährt finanzielle Mittel für gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und des Wohlfahrtswesens, in denen in christlichem Sinn Hilfe geleistet wird, zur Verwirklichung von deren steuerbegünstigten Zwecken. Die geförderten Einrichtungen sollen dem Diakonischen Werk oder einem anderen Verband der Freien Wohlfahrtspflege angehören und in Thüringen oder Hessen liegen.

2. Die finanzielle Unterstützung geschieht insbesondere zu dem Zweck,

  1. Starthilfen für die Schaffung dringend benötigter Einrichtungen zu geben,
  2. zusätzliche Mitarbeiterstellen befristet zu finanzieren, durch die modellhaft dargestellt wird, wie Kindern und Hilfsbedürftigen bessere Hilfe zuteil werden kann
  3. einmalige Sachmittel für die Verbesserung der Arbeit bereit zu stellen oder konkrete Aktivitäten zu ermöglichen.

Derzeit können in der Regel nur Mittel nach Ziff. 3 bereitgestellt werden.

3. Anträge sollen bis zum 31. März jeden Jahres an die Share Value Stiftung gestellt werden.
Kontakt: Share Value Stiftung c/o Herrn Walter Weispfenning, Schanzenstraße 51, D - 34130 Kassel. Die Entscheidungen der Share Value Stiftung sollen bis zum 1. Juni ergehen.
Beizufügen sind:

  • Beschreibung des Vorhabens und der Zweckbestimmung
  • Kostenaufstellung
  • Finanzierungsplan mit Zuschüssen und Eigenmitteln
  • Mit der finanziellen Unterstützung der Share Value Stiftung muss die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert sein. Der Antragsteller hat zu bestätigen, dass außer den im Finanzierungsplan angeführten Mitteln für das Vorhaben bei anderen Stellen Mittel weder beantragt noch von dritter Seite bereits bewilligt oder in Aussicht gestellt worden sind.
  • Ausdrückliche Bestätigung, dass die Beschreibung des Vorhabens und der Zweckbestimmung, die Kostenaufstellung und der Finanzierungsplan richtig und vollständig sind.
  • Nachweis der Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Es bleibt vorbehalten, weitere Unterlagen und Auskünfte anzufordern.
  • Auch nach dem 31. März können in Einzelfällen noch Anträge gestellt werden.

4. Eine Stellungnahme des zuständigen Spitzenverbands der Freien Wohlfahrtspflege ist beizufügen oder nachzureichen.

5. Der Zuwendungsempfänger erklärt sein Einverständnis mit dem Inhalt des Zuwendungsbescheids.
Die Beträge sind entsprechend den jeweils besonderen Regelungen des Zuwendungsbescheids abzurufen.
Unverzüglich nach Erhalt der Mittel lässt der Zuwendungsempfänger der Share Value Stiftung eine Spendenquittung zukommen.

6. Es bleibt vorbehalten, die gewährten Beträge zurückzufordern, wenn die vom Zuwendungsempfänger gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig waren oder wenn die Mittel nicht für die beantragten Zwecke verwendet worden sind.


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